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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Fahrschule Foik tätigt Schulungen und erstellt die notwendigen Anträge im Namen der Verbandsfahrschule.
Bei der Ausstellung eines Führerscheins, erfolgt die Datenerhebung durch den Eigentümer bzw. Besteller/Antragsteller. Falsche Daten führen
zu einem unkorrekten Führerschein. Für daraus entstehende Schäden jeglicher Art (indirekte oder direkte Folgeschäden,
Schadenersatzforderungen, Mängelansprüche, Gewährleistungsansprüche o.ä.), haftet der Eigentümer, bzw. der Besteller. Dieser kann vom
Fahrschullehrer ggf. in Regress genommen werden. Durch eine falsche Ausstellung eines Führerscheines, trotz korrekter Datenübermittlung
des Eigentümers bzw. Bestellers, haftet die Fahrschule Foik. Ansonsten gilt das BGB in seiner jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung
gültigen Fassung.
Der Eigentümer/ Besteller bestätigt die Richtigkeit der Daten und erklärt sich mit den AGB als einverstanden. Die Bestellung des
Führerscheines, dessen Zahlung und Annahme ist verbindlich und rechtskräftig, durch die Anforderung/Antragstellung.
Sollten Angaben benötigt werden, die von der Fahrschule Foik noch nicht erhoben wurden, wird der Auftraggeber aufgefordert diese Angaben
nachzureichen. Ein Führerschein wird dann ausgestellt und ausgehändigt, sobald alle notwendigen Angaben und Prüfungsergebnisse
vorliegen.
Reicht der Auftraggeber nach 2-maliger Aufforderung die notwendigen Angaben nicht nach, verfällt der Anspruch auf Ausstellung. Der
Aussteller behält sich vor, die Ausstellung eines Führerscheins aus technischen, inhaltlichen, formalen oder sonstigen Gründen, abzulehnen.
Die Ablehnung ist nicht zu begründen. In diesem Falle bekommt der Auftraggeber seinen bezahlten Betrag nicht zurückerstattet.
1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule
Foik die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen
Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule "Nummer 6" anzuwenden.
2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3 Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur
ersten theoretischen Prüfung.Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt,
den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen
Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte
Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für
vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie
im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor
Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur
Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt
werden:Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese
um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.Schriftform der KündigungEine Kündigung des
Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu
sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgtDem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst
wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten
Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den
verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als
ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des
Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung.
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich an geeigneten Stellen anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den
Abschluss der Ausbildung
(§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender
Gebühren verpflichtet.